Spitz Edelstahl

18 Allgemeine Geschäftsbedingungen Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Spitz-Holzsysteme GmbH, Gewerbestraße 10, 79872 Bernau. Diese Bedingungen gelten auch für die zukünftige Geschäftsbeziehung, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird. 1. Angebote / Auftragsbestätigungen 1.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sollten wir aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn wir die daraufhin erfolgte Bestellung schriftlich bestätigt haben. 1.2. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit un- seren Vertretern erlangen ebenfalls erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 1.3. Der Auftragsumfang ist in der Auftragsbestätigung genau umrissen; Ne- benabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls unserer ausdrücklichen Be- stätigung. Nachträgliche Änderungen und die sich daraus ergebenden Kosten werden gesondert berechnet. 1.4. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden Lieferungsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder wenn diese auf Schriftstücken des Kunden, ins- besondere Bestellscheinen abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. 2. Lieferung und Abnahme 2.1. Ist in der Auftragsbestätigung eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese stets erst nach Eingang der vom Auftraggeber beizubringenden Unter- lagen und nach Vorlage der verbindlichen Maße des Auftraggebers im Lie- ferwerk. Liefertermine – auch Fixtermine – verlängern sich bei höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand in ange- messenem Umfang. 2.2 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir für die zur Aus- führung unserer Leistung notwendigen Roh- und Hilfsstoffe ausreichend Vor- sorge getroffen haben und unser Lieferant nicht oder mit erheblicher Verzöge- rung liefert. In diesem Fall ist auch kein Schadensersatzanspruch des Kunden gegeben. 2.3. Bei Nichteinhaltung des angegebenen Liefertermins kann der Kunde erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 15 Arbeitstagen vom Vertrag zu- rück treten. 2.4. Solange der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. Falls nachträglich z.B. durch Vorliegen einer Kredi- tauskunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, sind wir be- rechtigt von dem Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder die weitere Erfüllung von Sicherheit abhängig zu machen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufe- nen Zahlungsrückstände werden dann sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt und können zusätzlich geltend gemacht werden. 3. Zahlung 3.1. Die Preise gelten gemäß unserer Preisblätter und Angebote. Die Berichti- gung eventueller Preisirrtümer in unseren Angeboten bleibt vorbehalten. 3.2. Die Zahlung hat gemäß unserer Angebotsabgabe, wenn nicht anders ver- einbart, zu erfolgen. 3.3. Zahlt der Kunde durch Scheck oder Wechsel, so gilt diese Zahlung stets nur erfüllungshalber. 3.4. Zahlungen mit Wechsel werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Rech- nungsdatum spesenfrei entgegengenommen. Bei Wechselzahlungen sind Skontoabzüge in jedem Fall ausgeschlossen. 3.5. Bei Zielüberschreitung erfolgt Berechnung der ortsüblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung vom Fälligkeitstage an. Zuzüglich werden als weiterer pauschalierter Verzugsschaden 2% p.a. der Vertragsstrafe geltend gemacht. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unbe- rührt. 4. Kreditwürdigkeit des Kunden 4.1. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus- gesetzt. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, welche die Kreditwür- digkeit des Kunden als nicht befriedigend erscheinen lassen, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen, desgleichen Sicherheitsleistung für etwa laufende Wechsel, insbesondere auch für solche, die für frühere Verkäufe gegeben sind. Wird genügend Sicherheit nicht unver- züglich geleistet, sind wir berechtigt, sofortige Bareinlösung der früher ange- nommenen Wechsel zu fordern. 5. Aufrechnung, Zurückbehaltung 5.1. Gegenüber Forderungen von uns kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

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